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Welche von der Ärztekammer anerkannten Zusatzbezeichnungen gibt es?

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Zusatzweiterbildungen für AllgemeinärztInnen in Mecklenburg-Vorpommern

Es herrscht ein vielfältiges und umfangreiches Angebot an Zusatzbezeichnungen. Ziel ist es, im Folgenden einen kurzen Überblick über die für AllgemeinärztInnen in Mecklenburg-Vorpommern möglichen Qualifikationen vorzustellen.

 

Was sind Zusatzbezeichnungen?

Zusatzbezeichnungen sind spezielle Qualifikationen, die Ärzte entsprechend der Weiterbildungsordnung in festgelegten Bereichen erwerben können.

Davon zu unterscheiden sind:

 

Wozu Zusatzbezeichnungen?

Durch Zusatzbezeichnungen kann der Hausarzttätigkeit ein individueller Schwerpunkt gegeben werden. Zudem sind einige Zusatzbezeichnungen Vorrausetzung für die Abrechnung bestimmter Leistungen und können das Regelleistungsvolumen (RLV) (1) in Form qualifikationsgebundener Zusatzvolumina (QZV) (2), freier extrabudgetärer Leistungen oder im Rahmen individueller Krankenkassenverträge erweitern. Die Tendenz zur fortschreitenden Subspezialisierung in Form von speziellen Curricula und neuen Zusatzbezeichnungen ist jedoch auch eine Bedrohung der grundständigen Facharztausbildung, die dadurch entwertet wird.

 

Welche Zusatzbezeichnungen sind am populärsten?

An der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Hausärzte und Hausärztinnen* mit den 10 häufigsten Zusatzbezeichnungen (Bundesarztregister zum 31.12.2017)

Bezeichnung

Anzahl

Naturheilverfahren

5.834

Notfallmedizin

5.142

Manuelle Medizin und Chirotherapie

4.958

Akupunktur

4.444

Sportmedizin

3.365

Palliativmedizin

2.648

Homöopathie

1.953

Diabetologie

1.498

Psychotherapie (auch fachgebunden)

1.488

Betriebsmedizin

1.064

*Hausärzte nach BP-Richtlinie, also hausärztlich tätige Allgemeinmediziner, Praktische Ärzte und Internisten; ohne Kinderärzte. Quelle: Bundesärztekammer.

 

Was sollte man vor dem Erwerb einer Zusatzbezeichnung bedenken?

Für den Erwerb der meisten Zusatzbezeichnungen fallen Kosten an, welche sich von etwa 800 Euro (Notfallmedizin, Palliativmedizin) bis auf über 20.000 Euro (Psychoanalyse, Psychotherapie) belaufen. Darüber hinaus müssen zusätzliche Kosten für Unterkunft/Verpflegung und Prüfungsgebühren eingeplant werden. Viele Zusatzbezeichnungen erfordern einen hohen zeitlichen Aufwand und sind nur bedingt – bei guter Organisation – während der Weiterbildungszeit absolvierbar.

Zudem sollte man sich vorab informieren, welche Voraussetzungen zum Erwerb bestimmter Zusatzbezeichnung vorliegen müssen. Während für die meisten Zusatzweiterbildungen die Facharztbezeichnung obligat ist (Manuelle Medizin, Akupunktur, uvm.) können die Zusatzbezeichnungen Notfallmedizin, ärztliches Qualitätsmanagement und medizinische Informatik bereits nach 24-monatiger Weiterbildungszeit erworben werden.

Einige Zusatzbezeichnungen, wie zum Beispiel Allergologie, Betriebsmedizin oder Diabetologie, kann man nur an einer Weiterbildungsstätte absolvieren, wodurch diese in der Regel nach Niederlassung als Vertragsarzt/ärztin nicht mehr berufsbegleitend zu erwerben sind. Der Erwerb anderer Zusatzbezeichnungen dagegen kann durch Kurse – am Wochenende oder im Urlaub – erfolgen. Neben dem individuellen Nutzen durch Ausübung persönlicher Interessen kann der Erwerb einer Zusatzbezeichnung durch erweiterte Abrechnungsmöglichkeiten wirtschaftliche Vorteile haben. Die Zusatzbezeichnung alleine führt jedoch nicht automatisch dazu, dass man damit vertragsärztliche Leistungen abrechnen kann. Zum Beispiel muss man für die Abrechnung von Akupunkturleistungen noch einen zusätzlichen 80-Stunden-Kurs Schmerztherapie und vier jährliche Fallkonferenzen oder Qualitätszirkel zum Thema »chronische Schmerzen« absolvieren. Wer sich für eine Zusatzbezeichnung entscheidet, sollte sich schon zu Beginn der Facharztweiterbildung mit Curriculum, Kosten und Nutzen der ausgewählten Zusatzbezeichnung auseinandersetzen.

 

Welche anderen Beispiele für von der Ärztekammer nicht als Zusatzbezeichnung anerkannte Qualifikationen gibt es?

  • Psychosomatische Grundversorgung
  • Tauchmedizin
  • Maritime Medizin
  • und viele andere…

Erläuterungen

(1) RLV: “Obergrenze der Leistungsmenge, die ein Vertragsarzt regulär an Leistungen erbringen und abrechnen kann.“

(2) QZV: „QZV bilden spezielle Qualifikationen und besondere Leistungen innerhalb einer Arztgruppe ab, mit denen das RLV ergänzt und dadurch das Honorar erhöht werden kann.

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